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   EuGH, 03.12.2019 - C-270/19 P   

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https://dejure.org/2019,43342
EuGH, 03.12.2019 - C-270/19 P (https://dejure.org/2019,43342)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2019 - C-270/19 P (https://dejure.org/2019,43342)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - C-270/19 P (https://dejure.org/2019,43342)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    WB/ Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Untätigkeitsklage - Auswirkungen des mit der Entscheidung 2006/928/EG geschaffenen Verfahrens auf das Leben der Klägerin - Angebliches Fehlen einer Stellungnahme der Kommission zu einer Beschwerde - ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 14.04.2021 - C-504/20

    Wagenknecht/ Europäischer Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Beschlusses zutreffend, wo es darauf hingewiesen hat, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15, und vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 13) und dass der Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung, wie etwa einer ordnungsgemäß begründeten Weigerung, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese letztgenannte Feststellung gilt insbesondere, wenn das betreffende Organ es wegen Unzuständigkeit ablehnt, entsprechend der Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn. 12).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Gericht in den Rn. 33 bis 35 des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind, wenn das Organ, das aufgefordert wurde, tätig zu werden, vor Klageerhebung zu der Aufforderung Stellung genommen hat (Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 15, und vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C-270/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1038, Rn.13), und dass der Erlass eines anderen als des gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts wie etwa die ordnungsgemäß begründete Entscheidung, nicht der Aufforderung, tätig zu werden, entsprechend zu handeln, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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